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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen der GBO GmbH (FN 675745 v; LG Salzburg), Adnet 290, A-5421 Adnet

(Stand 06/2026)



1. Geltung

1.1. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen („AGB“).

1.2. Es gilt jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage https://www.gbo-gmbh.com/allgemeine-geschaftsbedingungen.

1.3. Kunden im Sinne unserer AGB sind ausschließlich Unternehmer gemäß § 1 KSchG. Dritter ist jede Person, die von den Vertragsparteien verschieden ist, auch wenn der Dritte zu einer Vertragspartei in irgendeiner Beziehung steht („Dritter“).

1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen. Vielmehr bedarf es einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung unsererseits, dass Geschäftsbedingungen des Kunden oder Teile hiervon akzeptiert werden.

2. Angebote, Vertragsabschluss, Sprache, Leistungsumfang, Kostenvoranschlag

2.1. Unsere Angebote sind generell freibleibend und unverbindlich. Dies gilt ebenso, wenn dies im Angebot nicht separat vermerkt wurde. Vertragsabschlüsse kommen erst durch eine von uns gesetzte Erfüllungshandlung (z.B. Auslieferung/Versendung der Ware / Beginn der Leistungserbringung) oder unsere Auftragsbestätigung zustande.

2.2. Erklärungen unsererseits, insbesondere formlosen Erklärungen unserer Mitarbeiter, oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Wir geben keine Zusicherungen oder Garantien im Rechtssinn ab. Insbesondere stellen die in Angeboten, Vertragsunterlagen, Prospekten, Preislisten, Webseiten etc. enthaltenen Daten keine zugesicherten oder garantierten Eigenschaften dar.

2.3. Verhandlungs-, Vertrags- und Vertragsabwicklungssprache ist ausschließlich Deutsch.

2.4. Der Umfang der von uns zu erbringenden Lieferungen/Leistungen ergibt sich aus unserer Leistungsbeschreibung in den Vertragsunterlagen, die alle wesentlichen Beschaffenheiten und Umfänge unserer Lieferungen/Leistungen beinhaltet. Unsere Leistungsbeschreibung wird vom Kunden durch seine Auftragserteilung freigegeben. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes durch den Kunden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns. Für nachträglich vom Kunden gewünschte Änderungen, die den von uns dem Angebot zugrunde gelegten Leistungsinhalt überschreiten, werden wir nach Rücksprache mit dem Kunden ein Nachtragsangebot erstellen und dem Kunden zur Annahme übermitteln.

2.5. Auf in Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen, Webseiten oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte Informationen über unsere Leistungen, hat der Kunde – sofern der Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt – ausdrücklich schriftlich hinzuweisen. Diesfalls können wir zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, sind derartige Angaben freibleibend und unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich schriftlich in unserer Leistungsbeschreibung zum Vertragsinhalt erklärt wurden.

2.6. Ein etwaiger Kostenvoranschlag wird von uns nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Sollten sich nach Vertragsabschluss Kostenerhöhungen im Ausmaß von mehr als 15 % ergeben, so werden wir den Kunden davon unverzüglich verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen von weniger als 15 %, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und diese Kosten können ohne weiteres in Rechnung gestellt werden. Kostenvoranschläge sind mangels anderer schriftlicher Vereinbarung entgeltlich. Erfolgt eine Beauftragung mit sämtlichen im Kostenvoranschlag umfassten Leistungen, wird der gegenständlichen Rechnung das Entgelt für den Kostenvoranschlag gutgeschrieben.

2.7. Vorarbeiten wie die Erstellung von Zeichnungen und Mustern, die vom Kunden angefordert werden, sind mangels anderer schriftlicher Vereinbarung ebenfalls entgeltlich.

2.8. Unsere Lieferungen/Leistungen erfolgen nach Maßgabe unserer Liefer- bzw. Leistungsmöglichkeiten. Insbesondere erfolgt der Vertragsabschluss unter dem Vorbehalt, im Falle nicht richtiger oder nicht ordnungsgemäßer Selbstbelieferung, nicht oder nur teilweise zu leisten. Eine entsprechende Erklärung unseres Lieferanten bzw. Subunternehmers gilt als ausreichender Nachweis, dass wir an der Lieferung/Leistung ohne Verschulden gehindert sind. Im Falle der Nichtverfügbarkeit oder der nur teilweisen Verfügbarkeit der Leistung wird der Kunde binnen angemessener Frist informiert. Eine bereits erbrachte Gegenleistung wird gegebenenfalls zurückerstattet.

3. Preise, Rechnungen und Verpackung

3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen. 

3.2. Für vom Kunden gewünschte Lieferungen/Leistungen, die den von uns dem Angebot zugrunde gelegten Leistungsinhalt überschreiten, besteht Anspruch auf angemessene Vergütung, wobei mangels anderer Vereinbarung die zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Preise gemäß unserer Preisliste als vereinbart gelten.

3.3. Preisangaben verstehen sich in Euro („€“) zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer („USt“) und EXW A-5421 Adnet gemäß Incoterms® 2020. Verpackungs-, Transport-. Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des Kunden. Wenn Kosten für notwendige oder ausdrücklich gewünschte Verpackung (z.B. bei besonderen Mengen/Maßen), besondere Kennzeichnung und Aufteilung, Bezeichnungs- oder Positionierungsarbeiten udgl. entstehen, werden diese nach den uns entstandenen Ausgaben zuzüglich einer angemessenen Manipulationspauschale ebenfalls dem Preis zugeschlagen und sind von den vereinbarten Preisen mangels anderer schriftlicher Vereinbarungen nicht umfasst. 

3.4. Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 5 % hinsichtlich a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Materialkosten (z.B. aufgrund von Änderungen der nationalen bzw. Weltmarktpreise für Rohstoffe oder Vorlieferungen/-leistungen), Änderungen relevanter Wechselkurse, Steuern, Zölle, öffentliche Abgaben, Frachtspesen und sonstige Nebengebühren etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung gegenüber jenen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ändern, soweit wir uns nicht in Verzug befinden.

3.5. Wir haben das Recht, die Rechnung auf elektronischem Wege zu übermitteln. Der Kunde erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch uns ausdrücklich einverstanden.

3.6. Wir sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackung zurückzunehmen.

3.7. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung angemessen, zu vergüten.

4. Datenschutz und Cookies

Mit unserer Datenschutzerklärung unter https://[...] unterrichten wir betroffene Personen entsprechend unseren Informationspflichten gemäß Art. 13 und 14 DSGVO warum wir ihre Daten erheben und in welcher Form wir sie verarbeiten sowie über die Verwendung von Cookies.

5. Zahlung und Aufrechnung

5.1. Zahlungen sind gemäß unserer Auftragsbestätigung zu leisten. Sind darin keine Zahlungstermine enthalten ist der Rechnungsbetrag innerhalb 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug.

5.2. Sämtliche Zahlungen sind durch Überweisung frei unserer Zahlstelle zu tätigen. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Wir behalten uns das Recht vor, nur gegen Vorauskasse, per Nachnahme oder gegen Wechsel zu liefern. Wir sind insbesondere berechtigt, bei Versendung die Verpackungs- und Versandkosten sowie das Entgelt per Nachnahme beim Kunden einheben zu lassen, sofern der Kunde mit einer Zahlung aus der mit uns bestehenden Geschäftsbeziehung in Verzug ist oder ein mit uns vereinbartes Kreditlimit überschritten wird.

5.3. Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen (z.B. auf Überweisungsbelegen) sind für uns nicht verbindlich. Wir sind berechtigt, Zahlungen unabhängig von deren Widmung, zur Begleichung der ältesten fälligen Rechnungsposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und Kosten zu verwenden, und zwar in der Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung.

5.4. Kommt der Kunde i) mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung aus diesem oder anderen mit uns bestehenden Rechtsverhältnissen in Verzug oder ii) tritt nach Abschluss des Vertrages eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden ein oder iii) werden uns Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern geeignet sind, so sind wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte berechtigt, a) die Erfüllung unserer eigenen Verpflichtungen bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen und eine angemessene Verlängerung der Leistungszeit in Anspruch zu nehmen, b) sämtliche offene Forderungen aus diesem und anderen Rechtsgeschäften fällig zu stellen, c) dieses und andere Rechtsgeschäfte bzw. ausstehende Leistungen nur mehr gegen Vorauszahlung zu erfüllen.

5.5. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist, wenn auch nur hinsichtlich einer einzelnen Teilleistung, verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.

5.6. Der Kunde verpflichtet sich, uns im Falle von Zahlungsverzug die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeit zumindest € 40,00 je Mahnung sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Ansprüche bleibt unberührt.

5.7. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur dann und insoweit zu, als Gegenansprüche rechtskräftig gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind. Der Kunde ist nicht zur Zurückbehaltung von Zahlungen berechtigt. Der Kunde ist insbesondere nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger Gegenansprüche Zahlungen zurückzuhalten.

5.8. Bei Zahlungsverzug durch den Kunden sind wir berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe zu verrechnen.

6. Rücktritt vom Vertrag

6.1. Unbeschadet unserer sonstigen Rechten sind wir berechtigt, vom Vertrag mit dem Kunden zurückzutreten, a) wenn die Ausführung der Leistung bzw. der Beginn, die Weiterführung oder der Abschluss der Leistung aus Gründen, die dem Kunden zuzurechnen sind, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird, b) wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Kunden entstanden sind und dieser auf unser Begehren weder Vorauszahlung leistet, noch vor unserer Leistung eine taugliche Sicherheit beibringt, oder c) wenn die Verlängerung der Leistungszeit wegen der in nachfolgendem Punkt 9.2. angeführten Umstände insgesamt mehr als die Hälfte der ursprünglich vereinbarten Leistungsfrist, mindestens jedoch drei Monate beträgt.

6.2. Unser Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Leistung aus obigen Gründen erklärt werden.

6.3. Falls über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird, sind wir berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Wird dieser Rücktritt ausgeübt, so wird er sofort mit der Entscheidung wirksam, dass das Unternehmen des Kunden nicht fortgeführt wird. Wird das Unternehmen fortgeführt, so wird ein Rücktritt spätestens sechs Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam. Jedenfalls erfolgt im Rücktrittsfall die Vertragsauflösung mit sofortiger Wirkung, sofern das Insolvenzrecht, dem der Kunde unterliegt, dem nicht entgegensteht oder wenn die Vertragsauflösung zur Abwendung schwerer wirtschaftlicher Nachteile unsererseits unerlässlich ist.

6.4. Unbeschadet unserer sonstigen Rechte sind wir im Falle des Rücktritts berechtigt a) bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und deren Bezahlung zu verlangen (dies gilt auch, soweit die Leistung vom Kunden noch nicht übernommen wurde sowie für von uns erbrachte Vorbereitungshandlungen), b) die Rückstellung bereits gelieferter Sachen zu verlangen oder c) einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 30 % des Auftragswertes zuzüglich USt ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom Kunden zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren bzw. darüber hinaus verbleibenden Schadens und anderer Ansprüche ist zulässig. Die Verpflichtung zum Schadenersatz durch den Kunden ist vom Verschulden unabhängig.

6.5. Die Geltendmachung von Ansprüchen durch den Kunden wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes, Irrtums und Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist ausgeschlossen.

7. Mitwirkungspflichten des Kunden

7.1. Sofern die Erbringung unserer Leistungen von der Mitwirkung des Kunden abhängt, sind solche Leistungen nur zu erbringen, wenn der Kunde seinen Pflichten oder Obliegenheiten nachgekommen ist.

7.2. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen und/oder Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne unsere schriftliche Zustimmung abzutreten.

8. Leistungsausführung

8.1. Wir dürfen uns zur Erbringung unserer Leistungen oder zur Wahrung von Rechten oder Obliegenheiten Dritter bedienen, für deren Verhalten wir wie für unser eigenes einzustehen haben.

8.2. Wir werden unsere Leistungen nur erbringen, wenn der Kunde mit der Erfüllung seiner Pflichten nicht in Verzug ist.

8.3. Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt.

8.4. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängern bzw. erstrecken sich die Leistungsfristen/-termine um einen angemessenen Zeitraum.

8.5. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies gegebenenfalls eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, und es erhöht sich diesfalls das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen.

8.6. Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden. Beanstandungen von Teillieferungen oder -leistungen berechtigen den Kunden nicht zur Ablehnung der Restlieferungen bzw. -leistungen.

8.7. Ist eine Lieferung auf Abruf vereinbart, so sind wir berechtigt, die fertiggestellte Ware spätestens zwei Monate nach Bestellung und Meldung der Versandbereitschaft zu liefern und in Rechnung zu stellen, auch wenn der Abruf des Kunden noch nicht erfolgt ist.

8.6. Wir liefern EXW gemäß Incoterms 2020 des von uns mit der Lieferung beauftragten Werkes/Lagers.


9. Leistungsfristen und -termine

9.1. In den Vertragsunterlagen geben wir die voraussichtlichen Leistungsfristen/-termine unverbindlich an. Nach Ablauf der voraussichtlichen Leistungsfristen/-termine kommen wir in Leistungsverzug, sobald uns die einschreibebriefliche Mahnung des Kunden unter Setzung einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen nachweislich zugegangen ist. Die Einhaltung unserer Leistungspflicht setzt die Abklärung aller rechtlichen, technischen und kommerziellen Fragen, sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht, nicht vollständig und/oder nicht gehörig erfüllten Vertrages bleibt uns vorbehalten.

9.2. Sofern unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie z.B. Fälle höherer Gewalt, eintreten, die die Einhaltung der voraussichtlichen Leistungsfristen/-termine behindern, verlängern bzw. erstrecken sich diese jedenfalls um die Dauer dieser Umstände; dazu zählen insbesondere (i) bewaffnete Auseinandersetzungen wie z.B. Krieg (erklärt oder nicht erklärt), (ii) Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion und Revolution, militärische oder sonstige Machtergreifung, Aufstand, Terrorakte, Sabotage oder Piraterie, Cyberattacken; (iii) Wahrungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen; (iv) rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen oder behördlichen Anordnungen, Enteignung, (v) Seuche, Epidemie, Pandemie (z.B. Covid19), Naturkatastrophe oder extremes Naturereignis; (vi) Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie, (vii) allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung, Bummelstreik, Besetzung von Fabriken und Gebäuden, (vii) Ausfall eines wesentlichen, schwer ersetzbaren Lieferanten bzw. Subunternehmers sowie sonstige Probleme in der Lieferkette. Diese vorgenannten Umstände berechtigen uns auch dann zur Verlängerung bzw. Erstreckung der Leistungsfristen/-termine, wenn sie bei Lieferanten bzw. Subunternehmern eintreten.

9.3. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch dem Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7., so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.

9.4. Fixgeschäfte werden nur nach ausdrücklicher Bezeichnung als solche und nur durch schriftliche Bestätigung unsererseits angenommen.

9.5. Pönalbestimmungen sind gesondert zu vereinbaren und erlangen erst Gültigkeit, wenn diese unsererseits schriftlich bestätigt werden. Wird diesbezüglich keine gesonderte Vereinbarung getroffen, so ist eine Pönale generell ausgeschlossen.

10. Gefahrtragung und Versendung

10.1. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer spätestens jedoch mit dem Verlassen des von uns mit der Lieferung beauftragten Werkes/Lagers oder wenn der Kunde in Annahmeverzug gerät, geht die Gefahr auf den Kunden über. Das gilt auch dann, wenn wir vereinbarungsgemäß mit eigenen oder fremden Transportmitteln frei Bestimmungsort liefern. Versicherungen sind nicht eingedeckt.

10.2. Versandweg, Beförderungs- und Schutzmittel sowie Verpackung sind unter Ausschluss jedweder Haftung unserer freien Wahl überlassen. Besondere Transportarten werden auf Wunsch des Kunden nach Möglichkeit getätigt und gesondert in Rechnung gestellt, Lieferfahrzeuge müssen ungehindert und verkehrssicher an die Entladestelle heranfahren und ohne Verzögerung entladen werden können.

11. Annahmeverzug

11.1. Lieferungen gelten mit der rechtzeitigen Meldung der Versandbereitschaft als erfolgt. Versandbereite Ware muss vom Kunden sofort angenommen werden. Gerät der Kunde in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen, kein Abruf innerhalb angemessener Zeit bei Auftrag auf Abruf oder anders), und hat der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten Sachen anderweitig verfügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen.

11.2. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung nach unserer Wahl die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden an diesen zu versenden oder die Ware für den Kunden einzulagern. Für den Fall der Einlagerung sind wir dazu berechtigt, diese zu einer marktüblichen Lagergebühr entweder selbst vorzunehmen oder im Namen und auf Rechnung des Kunden bei Dritten vornehmen zu lassen.

11.3. Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug, haben wir aber auch das Recht, nach Setzung und Verstreichens einer angemessenen Nachfrist sogleich vom Vertrag zurückzutreten und die für die Leistungsausführung spezifizierten Sachen nach erfolgtem Rücktritt weiterzuverkaufen oder anderweitig über sie zu verfügen.

11.4. Die Geltendmachung unserer sonstigen Rechte und Ansprüche bleibt unberührt.

12. Eigentumsvorbehalt

12.1. Die von uns gelieferte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Darüber hinaus behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor. Wenn der Wert der Vorbehaltsware die zu sichernden Forderungen aus der Geschäftsbeziehung um mehr als 20 % übersteigt, sind wir zur Freigabe eines entsprechenden Teils der Sicherungsrechte auf Verlangen des Kunden verpflichtet. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung.

12.2. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und/oder Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich von allen Zugriffen Dritter auf die Ware zu unterrichten, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, sowie von etwaigen Beschädigungen oder der Vernichtung der Ware. Der Kunde ist diesfalls auch verpflichtet, die Dritten auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Anschriftenwechsel hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen. Der Kunde hat uns alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtungen und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter auf die Ware entstehen.

12.3. Ist der Kunde Wiederverkäufer, so ist er berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrags ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Der Kunde ist verpflichtet, einen entsprechenden Abtretungsvermerk in seinen Büchern oder auf seinen Fakturen anzubringen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Kunde, solange er allen seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt bzw. bis auf unseren Widerruf zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Im Übrigen ist eine Weiterveräußerung nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung ausdrücklich schriftlich zustimmen. Im Fall unserer Zustimmung gelten die vorstehenden Sätze zwei bis sechs dieses Punktes 12.3. entsprechend.

12.4. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass wir zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes, insbesondere zur Feststellung und Kennzeichnung unserer Vorbehaltsware, den Standort der Vorbehaltsware – soweit für den Kunden zumutbar – betreten, dies nach angemessener Vorankündigung.

12.5. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.

12.6. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Ware herauszuverlangen. Daneben sind wir berechtigt, bei Verletzung einer Pflicht nach obigem Punkt 12.2. vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Ware herauszuverlangen. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird. 

12.7. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir freihändig und für uns bestmöglich verwerten.

12.8. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen darf die Vorbehaltsware weder verpfändet, sicherungsübereignet oder sonst wie mit Rechten Dritter belastet werden.

12.9. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Kunden oder Dritte erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung der Ware, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder vermischt wird.

13. Rechte Dritter

13.1. Für Liefer-/Leistungsgegenstände, welche wir nach Kundenunterlagen (Zeichnungen, Muster oder sonstige Spezifikationen etc.) herstellen, übernimmt ausschließlich der Kunde die Haftung, dass durch diese Liefer-/Leistungsgegenstände Rechte Dritter nicht verletzt werden.

13.2. Werden Rechte Dritter dennoch geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung der Liefer-/Leistungsgegenstände auf Risiko des Kunden bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig.

13.3. Der Kunde hat uns bezüglich einer solchen Verletzung von Rechten Dritter auf erste Anforderung vollkommen schad- und klaglos zu halten. Ebenso können wir den Ersatz von uns aufgewendeter notwendiger und nützlicher Kosten vom Kunden beanspruchen.

13.4. Wir sind berechtigt, vom Kunden für etwaige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.

13.5. Sofern nicht anders vereinbart, sind wir verpflichtet, die Lieferung/Leistung lediglich im Land des Liefer-/Leistungsorts frei von Immaterialgüterrechten Dritter zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Immaterialgüterrechten durch von uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen/Leistungen gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Kunden innerhalb der in Punkt 15.1. bestimmten Frist wie folgt: a) Wir werden nach unserer Wahl und auf unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen/Leistungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Immaterialgüterrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist uns dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rücktritts- oder Preisminderungsrechte zu; b) unsere Pflicht zur Leistung von Schadenersatz richtet sich nach Punkt 16.; c) unsere vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit uns der Kunde über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Lieferung/Leistung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Immaterialgüterrechtsverletzung verbunden ist. Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Immaterialgüterrechtsverletzung zu vertreten hat. Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, soweit die Immaterialgüterrechtsverletzung durch Vorgaben des Kunden, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung/Leistung vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird, wobei uns der Kunde insoweit schad- und klaglos zu halten hat. Im Falle von Immaterialgüterrechtsverletzungen gelten für die in diesem Punkt 13.5. a) geregelten Ansprüche des Kunden im Übrigen die Bestimmungen gemäß der Punkte 5.7., 15.1. und 15.2. letzter Satz entsprechend.

14. Unser geistiges Eigentum

14.1. Liefergegenstände und diesbezügliche Ausführungsunterlagen, Zeichnungen und sonstige Unterlagen, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum und wir behalten uns alle Rechte daran vor; der Kunde erhält bzw. erwirbt daran – mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung – keine wie immer gearteten Rechte, wie z.B. Werknutzungs- oder Verwertungsrechte.

14.2. Deren Verwendung außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere deren Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens, wie auch deren Nachahmung, Bearbeitung oder Verwertung bedarf unserer vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

14.3. Der Kunde verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.

14.4. Wurden von uns im Rahmen von Vertragsanbahnung, -abschluss und/oder -abwicklung dem Kunden Gegenstände ausgehändigt, welche nicht im Rahmen der Leistungsausführung geschuldet wurden (z.B. Muster etc.), sind diese binnen 14 Tagen an uns zurückzustellen. Kommt der Kunde einer entsprechenden Aufforderung nicht fristgerecht nach, dürfen wir einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 50 % des Auftragsvolumens ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom Kunden verlangen. Die Geltendmachung eines höheren bzw. darüber hinaus verbleibenden Schadens und anderer Ansprüche ist zulässig. Die Verpflichtung zum Schadenersatz durch den Kunden ist vom Verschulden unabhängig.

15. Gewährleistung (Mängelhaftung)

15.1. Erfüllungsort der Gewährleistung ist der ursprüngliche Erfüllungsort unserer Lieferung/Leistung. Alle Rechte und Ansprüche des Kunden aus der Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel unserer Lieferungen/Leistungen verjähren ein Jahr ab Gefahrenübergang.

15.2. Wir sind unter der Voraussetzung der Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ausschließlich verpflichtet, jeden die Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel, der nachweislich bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs bestand, zu beheben, der auf einem Fehler der Entwicklung, des Materials oder der Ausführung beruht. Ein Mangel bezüglich des Materials und/oder der Ausführung liegt ausschließlich dann und insoweit vor, als die Lieferung/Leistung nicht die gemäß dem Vertrag ausdrücklich vereinbarten Eigenschaften aufweist. Handelsübliche und technisch unvermeidbare Abweichungen (z.B. in Qualität, Farbe, Länge, Ausrüstung und Design) stellen keine Mängel dar. Alle im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden Nebenkosten (wie z.B. für Transport, Entsorgung, Fahrt und Wegzeit) gehen zu Lasten des Kunden.

15.3. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis eines Mangels dar.

15.4. Der Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden war.

15.5. Rechte und Ansprüche des Kunden aus Gewährleistung setzen voraus, dass er seinen Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Ferner muss der Gegenstand der Rüge in jedem Fall vollumfänglich in unverändertem Zustand belassen werden. Ist der beanstandete Gegenstand verändert worden, ist die Geltendmachung jeglicher Gewährleistung durch den Kunden ausgeschlossen, sofern uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Der Kunde muss unsere Lieferungen/Leistungen (auch Teillieferungen-/leistungen) unverzüglich auf Mängel untersuchen und uns diese unverzüglich, längstens aber innerhalb einer Woche ab Empfang der Lieferung/Leistung schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung jeglicher Mängel- und sonstiger Haftung ausgeschlossen. Verdeckte Mängel sind uns unverzüglich, längstens aber innerhalb einer Woche ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung jeglicher Mängel- und sonstiger Haftung ebenfalls ausgeschlossen.

15.6. Sind Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist er verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu unseren allgemeinen Entgeltsätzen zu ersetzen.

15.7. Wir sind berechtigt, jede von uns für notwendig erachtete Untersuchung anzustellen oder anstellen zu lassen, auch wenn durch diese die Waren oder Werkstücke unbrauchbar gemacht werden. Für den Fall, dass diese Untersuchung ergibt, dass wir keine Fehler zu vertreten haben, hat der Kunde die Kosten für diese Untersuchung gegen angemessenes Entgelt zu tragen.

15.8. Wir leisten für Mängel unserer Lieferung/Leistung zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Verbesserung oder Austausch. Ist eine Verbesserung und ein Austausch nicht möglich oder tunlich, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Preisminderung oder, sofern es sich nicht nur um einen geringfügigen Mangel handelt, Auflösung des Vertrags verlangen.

15.9. Zur Verbesserung oder zum Austausch sind uns seitens des Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.

15.10. Eine Verbesserung und/oder ein Austausch verlängern bzw. unterbrechen die Verjährungsfrist der Gewährleistung nicht. Hinsichtlich der im Rahmen der Verbesserung bzw. des Austausches verwendeten Neuteile ist eine eigenständige Mängelhaftung, egal aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.

15.11. Werden die Liefer-/Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben, Zeichnungen, Muster oder sonstigen Spezifikationen des Kunden hergestellt, so leisten wir nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr.

15.12. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Liefer-/Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.

15.13. Von der Gewährleistung und/oder jeglicher sonstigen Haftung unsererseits ausgeschlossen sind solche Fehler, die aus nicht von uns bewirkter Anordnung und/oder Montage, ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Montageerfordernisse bzw. Bedienungs- und/oder Installationsvorschriften, Zulassungsbescheide, Pflege- und/oder Benutzungsbedingungen, Überbeanspruchung der Teile über die von uns bzw. dem Hersteller angegebenen Werte, nachlässiger, unsachgemäßer und/oder unrichtiger Behandlung oder Lagerung bzw. Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme oder Wartung entstehen. Wir gewährleisten bzw. haften auch nicht für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter, auf atmosphärische Entladungen und/oder elektrische, elektronische bzw. chemische Einflüsse zurückzuführen sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen.

15.16. Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne unsere schriftliche Einwilligung der Kunde selbst oder ein nicht von uns ausdrücklich ermächtigter Dritter an den gelieferten Gegenständen Änderungen, Reparaturen oder Instandsetzungen vornimmt.

15.17. Bei Vorliegen anderer als der in Punkt 13.5. geregelten Rechtsmängel gelten die Bestimmungen dieses Punktes 15. entsprechend.

15.18. Soweit in diesen AGB nicht anders geregelt, ist unsere Mängelhaftung in diesem Punkt 15. abschließend geregelt. Jede weitergehende Mängelhaftung unsererseits, egal aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen.

16. Haftung und Haftungsbeschränkung

16.1. In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung unsererseits und die unserer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Vertrags-/Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung oder um Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz hat stets der Geschädigte zu beweisen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Leute.

16.2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn der Schaden aus Gefahren resultiert, die weder für das Rechtsverhältnis typisch sind noch nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles vorhersehbar waren.

16.3. Sollte der Kunde selbst aufgrund des österreichischen Produkthaftungsgesetzes („PHG“) oder entsprechender ausländischer Bestimmungen zur Haftung herangezogen werden, verzichtet er uns gegenüber ausdrücklich auf jeden Regress, insbesondere im Sinne des § 12 PHG oder entsprechender ausländischer Bestimmungen, es sei denn, dass uns diesbezüglich grobes Verschulden nachgewiesen wird.

16.4. Wir sind nicht verpflichtet, beigestellte Unterlagen (Zeichnungen, Musterberechnungen, technische Beschreibungen, behördliche Genehmigungen etc.) und/oder Stoffe bzw. gegebene Anweisungen auf deren Richtigkeit, Tauglichkeit und Kompatibilität mit den beauftragten Lieferungen/Leistungen zu überprüfen. Der Kunde garantiert deren Richtigkeit, Tauglichkeit und Kompatibilität. Wir sind des Weiteren nicht verpflichtet, besondere Überprüfungen oder Messungen (Vorarbeiten Dritter etc.) vorzunehmen. Hinsichtlich Umständen bzw. Gegebenheiten technischer oder tatsächlicher Natur, die außerhalb unseres vereinbarten Angebots- und Leistungsumfangs liegen, trifft uns keine Prüf-, Warn- und/oder Hinweispflicht. Wir haften nicht für negative Folgen resultierend aus offenbarer bzw. verdeckter Untauglichkeit der vom Kunden beigestellten Unterlagen, Daten, Stoffe und/oder unrichtigen Anweisungen.

16.5. Alle dem Grunde nach gegen uns bestehenden Haftungsansprüche sind der Höhe nach mit dem Nettowert des einzelnen, allenfalls einen Haftungsanspruch begründenden Liefer-/Leistungsgegenstands oder mit der tatsächlichen Deckung durch eine allenfalls von uns abgeschlossene Versicherung, je nachdem welcher Betrag höher ist, begrenzt.

16.6. Haftungsansprüche gegen uns verjähren in 12 Monaten nach Erbringung unserer Lieferung/Leistung, im Falle der deliktischen Haftung ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Ersatzpflichtigen.

16.7. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen haben.

16.8. Durch geeignete Schulungs-, Instruktions- und Dokumentationsmaßnahmen hat der Kunde den fachgerechten Einsatz unserer Produkte in seinen Anwendungen sicherzustellen. Uns trifft keinerlei Prüf- und/oder Warnpflicht bezüglich des vom Kunden beabsichtigten Einsatzzwecks des von uns gelieferten Produktes. Soweit für den Geschäftsbereich des Kunden verfahrens-, umwelt- und/oder sicherheitstechnische Richtlinien, Normen oder Bedingungen bestehen, ist der Kunde verpflichtet, dies vollständig selbst zu berücksichtigen bzw. deren Einhaltung sowie die Funktion des gelieferten Produktes im Rahmen seiner Anwendung sicherzustellen und uns insoweit gegen Ansprüche Dritter schad- und klaglos zu halten.

16.9. Soweit in diesen AGB nicht anders geregelt, ist unsere Haftung in diesem Punkt 16. abschließend geregelt. Jede weitergehende Haftung unsererseits, egal aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen.

17. Einhaltung von Exportbestimmungen und Vorbehaltsklausel

17.1. Der Kunde hat bei Weitergabe der erbrachten Leistungen, einschließlich dazugehöriger Dokumentation und technischer Unterstützung jeder Art, die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen Exportkontrollrechts einzuhalten. In jedem Fall hat der Kunde die Exportkontrollvorschriften des Landes, aus dem er die Leistungen exportiert, der EU, der USA und/oder der Vereinten Nationen zu beachten.

17.2. Der Kunde wird vor Weitergabe der Leistungen prüfen und durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass a) er nicht durch eine solche Weitergabe, eine Vermittlung von Verträgen über solche Leistungen, oder das Bereitstellen sonstiger wirtschaftlicher Ressourcen im Zusammenhang mit solchen Leistungen gegen ein Embargo der EU, der USA und/oder der Vereinten Nationen – auch unter Berücksichtigung etwaiger Umgehungsverbote (z.B. durch unzulässige Umleitung) – verstößt; b) solche Leistungen nicht für verbotene bzw. genehmigungspflichtige rüstungsrelevante, kern- oder waffentechnische Verwendung bestimmt sind, es sei denn, allfällig erforderliche Genehmigungen liegen vor; c) die Regelungen sämtlicher einschlägiger Sanktionslisten der EU und der USA betreffend den Geschäftsverkehr mit oben genannten Unternehmen, Personen oder Organisationen eingehalten werden und/oder d) die von den jeweiligen aktuellen Versionen der Anhänge der einschlägigen EU-Verordnungen, wie z.B. Nr. 833/2014 und Nr. 765/2006 bzw. vom Anhang I der Dual-Use-Verordnung (EU) Nr. 2021/821, erfassten Leistungen nicht EU-rechtswidrig (i) direkt oder indirekt – z.B. über Länder der Eurasischen Wirtschaftsunion (EAEU) – nach Russland oder Belarus ausgeführt oder (ii) an einen dritten Geschäftspartner, der sich nicht vorab dazu verpflichtet hat, die Leistungen weder nach Russland noch nach Belarus auszuführen, weiterverkauft werden.

17.3. Sofern dies zur Einhaltung von Exportbestimmungen erforderlich ist, wird uns der Kunde nach entsprechender Aufforderung unverzüglich alle Informationen über den Endempfänger, den Verwendungszweck der erbrachten Leistungen sowie über diesbezüglich geltende Exportkontrollbeschränkungen zur Verfügung stellen.

17.4 Der Kunde hält uns von allen Ansprüchen, die von Behörden oder sonstigen Dritten uns gegenüber wegen der Nichtbeachtung vorstehender Verpflichtungen durch den Kunden bzw. durch dessen Geschäftspartner aufgrund sanktions-/embargowidriger Wiederausfuhr gemäß Punkt 17.2 geltend gemacht werden, auf erste Anforderung vollkommen schad- und klaglos.

17.5. Die Vertragserfüllung unsererseits steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen (Re-)Exportbestimmungen, insbesondere keine Embargos und/oder sonstige Sanktionen, entgegenstehen.

18. Allgemeines

18.1. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht.

18.2. Die Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts sind ausgeschlossen.

18.3. Erfüllungsort für unsere vertraglichen Verpflichtungen ist am Ort des von uns mit der Leistung beauftragten Werkes/Lagers. Erfüllungsort für alle Pflichten des Kunden ist Adnet 290, A-5421 Adnet.

18.4. Als Gerichtsstand für alle sich zwischen uns und dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis wird das für A-5421 Adnet örtlich und sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen sind wir berechtigt, den Kunden nach unserer Wahl auch an jedem anderen Gericht in Anspruch zu nehmen, das nach nationalem oder internationalem Recht zuständig sein kann.

18.5. Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform oder andere relevante Informationen hat der Kunde uns umgehend schriftlich bekannt zu geben. 

18.6. Sollte eine Vertragsbestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, gilt die dem wirtschaftlichen Zweck dieser Bestimmung möglichst nahekommende, zulässige Bestimmung als vereinbart. Dies gilt auch dann, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einem im Vertrag normierten Maß der Leistung oder Zeit beruht; es tritt in solchen Fällen ein dem Gewollten möglichst nahekommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung und Zeit anstelle des Vereinbarten. Die Gültigkeit des restlichen Vertrages wird dadurch nicht berührt. Entsprechendes gilt im Fall einer ergänzungsbedürftigen Regelungslücke.